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Rückstauschutz in Waiblingen

Waiblingen stellt die Rückstaufrage früh: Schon im Formular für den Entwässerungsantrag gibt es einen eigenen Punkt dafür. Wer neu baut oder umbaut, muss sich also ohnehin damit befassen – und bekommt gleich die einschlägigen Normen genannt.

Diese Seite gibt einen fachlichen Überblick und zitiert städtische Veröffentlichungen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft des Eigenbetriebs Stadtentwässerung.

Der Hinweis im Entwässerungsantrag

Unter Ziffer 7 „Entwässerungsanlagen unterhalb der Rückstauebene“ fragt der Antrag zunächst schlicht ab, ob es solche Ablaufstellen gibt. Direkt darunter steht:

„Ablaufstellen, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung an den öffentlichen Kanal (Rückstauebene) liegen sind gemäß DIN 1986-100 und DIN EN 12056 gegen Rückstau aus dem Kanal durch den Bauherren/Eigentümer zu sichern.“

Dasselbe Formular fragt den Anschlusswert DU nach DIN EN 12056 ab. Das ist kein Zufall: Beide Normen gehören zusammen, wenn eine Entwässerungsanlage bemessen wird. Für Eigentümer heißt das vor allem, dass die Frage „liegt etwas unterhalb der Rückstauebene?“ dokumentiert beantwortet werden muss – nicht nach Gefühl. Wie diese Höhe bestimmt wird, erklären wir unter Die Rückstauebene.

Die Satzung dahinter

Die verbindliche Grundlage ist die Abwassersatzung (AbwS) der Stadt Waiblingen. Der Rückstauteil steht in § 18 Abs. 4:

„Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden.“

Stadt Waiblingen, Abwassersatzung (AbwS), Stadtrecht 789-03, § 18 Abs. 4. Veröffentlichte Fassung Stand Januar 2026, abrufbar über die Satzungen der Stadt.

Eine Waiblinger Besonderheit: Kanäle an der Auslastungsgrenze

Direkt im Anschluss regelt § 18 Abs. 5 einen Fall, den wir so nicht in jeder Satzung der Umgebung finden. Bei Neuanschlüssen an vorhandene Kanäle, „die sich an ihrer Auslastungsgrenze befinden“, kann die Stadt grundsätzlich ein Regenrückhaltebecken verlangen, sofern die Grundstücksgröße 2.500 m² übersteigt. Der Bemessung sind demnach 200 l/s je Hektar zugrunde zu legen, wobei 50 l/s je Hektar unmittelbar ins Kanalnetz abgeführt werden können; 150 l/s je Hektar sind über eine Dauer von 15 Minuten zurückzuhalten. Ergibt die Berechnung ein Beckenvolumen unter 25 m³, kann auf das Becken verzichtet werden.

Diese Regel betrifft große Grundstücke, nicht das durchschnittliche Einfamilienhaus. Sie sagt aber etwas über die Ausgangslage aus: Das Kanalnetz ist stellenweise ausgelastet. Genau dort, wo ein Kanal an seiner Grenze arbeitet, wird die Frage nach der Sicherung tiefliegender Ablaufstellen im Haus umso konkreter.

Eigenvorsorge – und die Grenze zum Starkregen

Auf ihrer Seite zur Vorsorge vor Hochwasser und Starkregen verweist die Stadt auf die Eigenvorsorgepflicht nach § 5 Abs. 2 WHG und nennt als Schwachstellen am Gebäude ausdrücklich „Kellerfenster, Lichtschächte und Rückstau“.

Diese Aufzählung fasst zwei verschiedene Vorgänge zusammen, die man beim Handeln wieder trennen muss. Kellerfenster und Lichtschächte betreffen Oberflächenwasser, das von außen ins Gebäude läuft; dagegen helfen bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle. Rückstau betrifft Abwasser, das von innen aus der Leitung kommt, weil der Wasserstand im öffentlichen Kanal steigt; dagegen hilft nur eine Sicherung in der Grundstücksentwässerung. Wer nur eines von beiden erledigt, ist nicht halb geschützt, sondern gegen genau einen der beiden Fälle. Der Vorgang Rückstau ist unter Wie entsteht Rückstau? beschrieben.

Wie wir arbeiten

Wir kommen von unserem Sitz in Marbach am Neckar nach Waiblingen und in die Ortschaften; eine Niederlassung im Rems-Murr-Kreis haben wir nicht. Geprüft wird die tatsächliche Situation im Gebäude: welche Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene liegen, ob ein Rückstauverschluss genügt oder eine Hebeanlage nötig ist und wie es um eine vorhandene Sicherung steht – siehe Wartung und Funktionsprüfung.

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