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Rückstauschutz in Backnang

Backnang gehört zu den wenigen Städten im Umkreis, die ein eigenes Merkblatt nur zum Thema Rückstau herausgegeben haben. Es ist ungewöhnlich konkret – und beantwortet eine Frage, an der sich in der Praxis vieles entscheidet: Wann darf es überhaupt ein einfacher Rückstauverschluss sein?

Diese Seite gibt einen fachlichen Überblick und zitiert eine städtische Veröffentlichung. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft der Stadtentwässerung.

Wie Backnang die Rückstauebene beschreibt

Im Merkblatt der Stadtentwässerung heißt es:

„Aus betrieblichen Gründen staut sich das Wasser in einem solchen Fall bis maximal auf Straßenoberkante. Die Straßenoberkante wird auch als Rückstauebene bezeichnet, deshalb spricht man in einem solchen Fall von Rückstau.“

Das Merkblatt nennt außerdem eine zweite Ursache, die oft vergessen wird: Rückstau kann „auch entstehen, wenn es durch Verstopfungen oder Ablagerungen im Kanalsystem zu Betriebsstörungen kommt“. Rückstau ist also kein reines Unwetterthema. Mehr dazu unter Wie entsteht Rückstau? und Die Rückstauebene.

Hinweis zur Quellenlage: Die Abwassersatzung der Stadt Backnang liegt online nur als eingescanntes Dokument ohne Textebene vor. Wir zitieren deshalb keinen Paragrafen, sondern ausschließlich das Merkblatt der Stadtentwässerung. Für die verbindliche Regelung fragen Sie bitte dort nach.

Wann ein Rückstauverschluss zulässig ist

Hier wird das Backnanger Merkblatt deutlicher als viele andere Veröffentlichungen. Es beschreibt zwei Wege: die Abwasserhebeanlage mit Rückstauschleife über die Rückstauebene, die nach dem Merkblatt „den sichersten Schutz“ darstellt, weil die Hausentwässerung auch während eines Rückstaus „in vollem Umfang betriebsfähig“ bleibt – und den Rückstauverschluss. Für den Verschluss nennt es ausdrückliche Bedingungen. Der Einbau ist danach nur zulässig, wenn

  • die Räume von untergeordneter Nutzung sind,
  • der Benutzerkreis klein ist und diesem ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfügung steht,
  • bei Rückstau auf die Benutzung der Ablaufstelle verzichtet werden kann.

Dazu kommt: Bei Abwasser aus WC-Anlagen müssen eingesetzte Rückstauverschlüsse für fäkalienhaltiges Abwasser geeignet sein.

Diese drei Bedingungen sind der eigentliche Prüfstein. Ein Kellerbad, eine vermietete Einliegerwohnung oder ein gewerblich genutzter Raum im Untergeschoss erfüllen sie in der Regel nicht – dort führt der Weg zur Hebeanlage oder zur Hybrid-Hebeanlage. Die Abwägung im Einzelfall steht unter Rückstauverschluss oder Hebeanlage.

Die Empfehlung zur Prüfung

Unabhängig von der gewählten Lösung hält das Merkblatt fest: „Es ist wichtig die Anlage regelmäßig zu warten. Sinnvoll ist eine Überprüfung alle 6 Monate.“ Die Verantwortung liegt nach dem Merkblatt beim Grundstückseigentümer; für die Einrichtung von Rückstausicherungen verweist es auf die Abwassersatzung der Stadt sowie auf DIN EN 12056 und DIN 1986-100.

Ein halbjährlicher Rhythmus ist ambitioniert, aber er hat einen nachvollziehbaren Grund: Dichtung, Klappe und Verriegelung sind bewegliche Teile in einem Abwasserrohr. Was dort verschleißt oder verklebt, merkt niemand im Alltag – nur im Ernstfall. Was bei einer Prüfung passiert, beschreiben wir unter Wartung und Funktionsprüfung.

Wer in Backnang zuständig ist

Die Abwasserableitung und -reinigung liegt beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung Backnang, der nach Angaben der Stadt seit 1999 tätig ist. Er plant, baut, betreibt und unterhält die öffentlichen Abwasserkanäle und -schächte, die Abwasserpumpwerke sowie die Regenwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen; das Abwasser wird einer von drei Kläranlagen zugeführt. Anschrift: Stiftshof 20, 71522 Backnang.

Wir selbst haben in Backnang keine Niederlassung. Wir kommen von unserem Sitz in Marbach am Neckar in den Rems-Murr-Kreis.

Passt Ihre Lösung zu den Bedingungen?

Genau das lässt sich prüfen. Schicken Sie uns einige Angaben zu Ihrem Gebäude und – falls vorhanden – Fotos oder Entwässerungspläne. Der digitale Rückstau-Check ist kostenlos und unverbindlich.

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Fragen vorab? 07144 1308415, Mo–Do 7–17 Uhr · Fr 7–13 Uhr.

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